S T A T U T E N ( AB NOVEMBER 2011 )
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen SPORTFISCHEREIVEREIN ALT-VÖSENDORF
im Folgenden kurz Verein genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in VÖSENDORF und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland NÖ und darüber hinaus.
§2: Zweck und Ziele
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende Zwecke:
01. Die Fischerei in den vom Verein betreuten Gewässern auszuüben.
02. Die Fischgewässer nachhaltig zu pflegen und als Wächter unserer heimischen Gewässer und deren Fische aufzutreten.
03. Die Ausübung der Fischerei der Bevölkerung insbesondere der Jugend näher zu bringen und für künftige Generationen zu sichern.
04. Das Wissen der regionalen Bevölkerung, über die Erhaltung der Umwelt und die nachhaltige Nutzung der Gewässer, insbesondere im fischereilichen Bereich, zu fördern.
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Die Erreichung des Zweckes erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch folgende ideelle Mittel:
01. Einflussnahme auf die regional zuständigen Behörden und Fischereigremien.
02. Förderung der Zusammengehörigkeit durch Abhaltung von fischereilichen Veranstaltungen, Fortbildungsveranstaltungen und Jugendlehrgängen, Abhaltung von Mitgliederversammlungen und Durchführung der dem Verein obliegenden Aufgaben.
03. Die Pflege der Fischgewässer die dem Verein obliegen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen eigenständig aufgebracht werden durch:
01. Vereinsbeiträge (Mitgliederbeiträge/Einschreibgebühren) und Fischereilizenzgebühren aus vereinseigenen oder vom Verein gepachteten Gewässern.
02. Einnahmen und Erträge aus Veranstaltungen.
03. Spenden, Sammlungen, Geschenke und Vermächtnisse.
04. Beihilfen aus öffentlichen Mitteln im Bereich des Vereines.
(3) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die seinem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich mit der Fischerei verbunden fühlen, an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre (Einschreibgebühren/Mitgliedsbeiträge/Lizenzgebühren) entrichtet haben.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung oder der Jahresversammlung ernannt wurden.
§5: Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur physische Personen werden die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert worden.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Leistung der Einschreibgebühr/Mitgliedsbeitrag/Lizenzgebühr.
§6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte:
01. Die Mitglieder haben Anspruch an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vom Verein geschaffenen Einrichtungen und betreuten Fischgewässer nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten unter Einhaltung der geltenden Gesetze und der vom Verein festgelegten Bestimmungen zu beanspruchen.
02. Alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben nach dreimonatiger Mitgliedschaft das aktive und passive Wahlrecht im Verein.
03. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vereinsvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(2) Pflichten:
01. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren und den Mitgliedsbeitrag/Lizenzgebühr bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres in der von der Generalversammlung/ Jahresversammlung beschlossenen Höhe zu leisten. Ordentliche Mitglieder sind überdies verpflichtet, an der Förderung und den Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten und die Vereins- und Satzungsgemäßen Anordnungen einzuhalten.
02. Die Mitglieder sind verpflichtet alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
§7: Maßnahmen bei Pflichtverletzungen
(1) Gegen Mitglieder die,
01. gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereine gehandelt, das Ansehen eines Funktionärs verletzt oder sonst sich unehrenhaft verhalten haben,
02. gegen Gesetze oder Verordnungen verstoßen, die auf die Fischerei, den Umwelt-, Tier- oder Naturschutz Bezug haben,
03. gegen die Satzungen oder Bestimmungen des Vereins verstoßen,
04. die vom Verein erlassene Fischereiordnung missachten,
05. Anordnungen von Funktionären oder Kontrollorganen in Angelegenheiten des Vereins nicht nachkommen,
können nachstehende Sanktionen verhängt werden:
a) Verwarnungen.
b) Geldbußen, welche ausschließlich für Fischereibesatzzwecke zu verwenden sind, die den zweifachen Jahresmitgliedsbeitrag nicht überschreiten dürfen.
c) Entzug der Lizenzen bis längstens zum Ende des Kalenderjahres.
d) Sperre für ein oder mehrere Fischereigewässer auf bestimmte Zeit oder dauernd.
e) Sperre für alle Fischereireviere auf die Höchstdauer von zwei Jahren.
f) Enthebung von Funktionen.
g) Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Vereinsvorstand kann Maßnahmen im Sinne von Abs. (1) lit. a) - g) verfügen, sofern ein Mitglied Pflichtverletzungen gem. Abs. (1) lit. 1 - 5 begeht. Gegen Entscheidungen des Vereinsvorstandes steht das Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung des Vereins zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat ab schriftlicher Zustellung des Erkenntnisses. Eine Rückerstattung der Einschreibgebühr des Mitgliedsbeitrages bzw. der Lizenzgebühr erfolgt nicht. Die Entscheidung der Generalversammlung des Vereins ist endgültig.
§8: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beim Verein erlischt durch:
01. Tod.
02. durch freiwilligen Austritt.
03. durch nicht Einzahlen der Lizenzen bzw. nicht abgeben der Fangstatistik.
04. durch Streichung.
05. durch Ausschluss (§7 der Vereinsstatuten).
(2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und dem Verein schriftlich bekannt zu geben. Bis zum Ende der Mitgliedschaft sind alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
(3) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vermögen des Vereines, sowie auch auf bis dato geleistete Beträge (Mitgliedsbeiträge/Lizenzgebühren//Einschreibgebühren etc.). Sie sind zur Leistung der für das laufende Geschäftsjahr festgesetzten Beträge verpflichtet. Eine Rückerstattung der für das laufende Jahr bezahlten Mitgliedsbeiträge/Lizenzgebühren/Einschreibgebühren erfolgt ebenfalls nicht.
§9: Mitgliedsbeiträge/Lizenzgebühren
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages/Lizenzgebühr/Einschreibgebühr wird von der Generalversammlung (§ 12 Abs. (1) lit. 4.) oder der Jahresversammlung (§13 Abs. (2) festgesetzt.
§10: Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
01. die Generalversammlung (§§ 11 und 12).
02. die Jahresversammlung (§ 13).
03. der Vereinsvorstand (§§ 14 bis 16).
04. die Rechnungsprüfer (§17).
05. die Schlichtungsstelle (§18).
(2) Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Fahrtspesen und außerordentliche Aufwendungen können jedoch durch Beschluss des Vereinsvorstandes vergütet werden.
(3) Alle Funktionäre des Vereinsvorstandes müssen das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
§11: Generalversammlung
(1) Eine ordentliche Generalversammlung ist vom Vereinsvorstand mindestens alle 4 Jahre einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
a) Beschluss des Vereinsvorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung statt.
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, binnen 4 Wochen statt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 14 Tage vor Abhaltung derselben, dem Vereinsvorstand schriftlich überreicht werden.
(4) Die Generalversammlung ist zur anberaumten Zeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Vereins,bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsvorstandsmitglied den Vorsitz.
(6) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§12: Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
01. Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer (eine Wiederwahl ist zulässig).
02. Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen.
03. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
04. Festsetzung der Einschreibgebühren/Vereinsbeiträge/Lizenzgebühren.
05. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
06. Entgegennahme des Berichtes des Vereinsvorstandes.
07. Bericht über das finanzielle Gebaren des Vereins.
08. Beschlussfassung über die Entlastung des Vereinsvorstandes nach Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
09. Behandlung über die rechtzeitig an den Vereinsvorstand schriftlich eingebrachten Anträge.
10. Behandlung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Fragen.
§13. Die Jahresversammlung
(1) Der Vereinsvorstand hat das Recht Jahresversammlungen einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
(2) Die Jahresversammlung findet mindestens einmal jährlich, außer in dem Jahr, in welchem eine Generalversammlung abgehalten wird, statt. Die Jahresversammlung dient der Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vereinsvorstandes und der Erfüllung der Aufgaben der Generalversammlung gemäß § 12 Ziffer 4 bis 10.
(3) Die Jahresversammlung ist zur anberaumten Zeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§14: Der Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vereinsobmann und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter sowie den Beisitzern, deren Anzahl jedoch 8 nicht übersteigen darf.
(2) Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes, der bei der Generalversammlung gewählt wird, beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vereinsvorstandsmitglied.
(4) Der Vereinsvorstand hält seine Sitzungen fallweise, mindestens aber einmal im Jahr ab. Die Sitzungen sind vom Vereinsobmann einzuberufen. Die Einberufung einer Sitzung kann von mindestens einem Drittel der Vereinsvorstandsmitglieder verlangt werden. Diesem Verlangen hat der Vereinsobmann binnen 2 Wochen zu entsprechen.
(5) Die Vereinsvorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
(6) Der Vereinsleitung steht das Recht zu, im Bedarfsfall (bei Rücktritt eines Vereinsvorstandsmitgliedes) weitere wählbare Mitglieder in den Ausschuss zu kooptieren, doch gilt deren Mandatsdauer nur bis zur nächsten Jahresversammlung, welche durch Ergänzungswahlen die erforderlichen Ausschussmitglieder zu bestellen hat.
(7) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle Vereinsvorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vereinsvorstandsmitglieder anwesend ist.
(8) Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsvorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Fällt der Vereinsvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, eine außerordentliche Generalversammlung des Vereins einzuberufen.
§15: Aufgaben des Vereinsvorstandes
(1) Dem Vereinsvorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins, unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Satzungen des Vereins sowie der Beschlüsse der Generalversammlung und der Jahresversammlung des Vereins.
(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorgabe und Entzug von Fischereilizenzen für vereinseigene Gewässer.
b) Stellung von Anträgen zur Einleitung von Maßnahmen gemäß §§ 7 und 8 Abs. (1) lit. d) der Satzungen des Vereins.
c) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
d) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen General- und Jahresversammlungen.
e) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Jahresversammlung.
f) Verwaltung des Vereinsvermögens.
g) Der Vereinsvorstand hat allfällige von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
h) Anträge auf Statutenänderungen müssen zur Abstimmung an die Jahres/Generalversammlung weitergeleitet werden.
(3) Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder Informationen über das finanzielle Gebaren des Vereins unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vereinsvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen 4 Wochen zu geben.
§16: Leitung und Vertretung des Vereins
(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand, mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die der Generalversammlung und der Jahresversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vereinsobmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Er zeichnet Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins in Gemeinschaft mit dem Schriftführer (oder dessen Stellvertreter). Bei Schriftstücken, die eine vermögensrechtliche Verbindlichkeit des Vereins begründen, ist auch die Mitfertigung des Vereinskassiers, bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters, erforderlich. Schriftstücke von nicht besonderer Bedeutung können vom Vereinsobmann ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein, bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Vereinsobmann berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung, selbständig Anordnungen zu treffen, diese müssen jedoch nachträglich vom Vereinsvorstand oder der Jahresversammlung oder der Generalversammlung genehmigt werden.
(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung, der Jahresversammlung und des Vereinsvorstandes.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§17: Die Rechnungsprüfer
1) Die Generalversammlung wählt drei Rechnungsprüfer auf jeweils 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
2) Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung und die Kassa des Vereins mindestens zweimal jährlich und die Jahresrechnung des Vereins regelmäßig zu prüfen, und dem Vereinsvorstand der Jahresversammlung und der Generalversammlung darüber zu berichten.
3) Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte den Obmann.
4) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses diesen zu prüfen. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen. Festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins sind aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen.
5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vereinsvorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist das im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vereinsvorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.
6) Der Obmann der Rechnungsprüfer ist berechtigt den Vereinsvorstandssitzungen beizuwohnen.
Er besitzt jedoch kein Stimmrecht.
§18: Die Schlichtungsstelle
(1) Allfällige Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern aus dem Vereinsverhältnis werden durch eine Schlichtungsstelle geregelt.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vereinsvorstand zwei ordentliche Vereinsmitglieder (gem. §4 Abs. (2)) als Mitglieder der Schlichtungsstelle namhaft macht. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle einigen sich auf ein weiteres ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Erfolgt keine Einigung entscheidet das Los.
(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, in freier Beweiswürdigung ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Ist ein Mitglied der Schlichtungsstelle selbst von einer durch die Schlichtungsstelle zu behandelnden Streitigkeit betroffen, so hat sich dieses Mitglied durch ein von ihm genanntes unbeteiligtes Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
(5) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist endgültig. Eine Berufung an ein anderes Vereinsorgan ist unzulässig.
(6) Die Entscheidung ist den Streitteilen und dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.
§19: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildetätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff BAO zu verwenden.
E N D E
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