COVID Update 10.11.2020 |
Die Ausübung der Fischerei zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fällt unter den Ausnahmetatbestand „Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung“ (vgl. § 2 Absatz 1 Ziffer 5 COVID-19-SchuMaV). Demnäch ist sowohl die Einzelausübung als auch die Ausübung in Form von Zusammenkünften von nicht mehr als sechs Personen – wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger (vgl. § 13 Absatz 3 Ziffer 8 COVID-19-SchuMaV) – unter Einhaltung der generellen Bedingung bzw. Auflage, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist (vgl. § 1 Absatz 1 COVID-19-SchuMaV) zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr zulässig. |